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   FG Köln, 16.03.2006 - 2 K 1139/02   

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https://dejure.org/2006,5151
FG Köln, 16.03.2006 - 2 K 1139/02 (https://dejure.org/2006,5151)
FG Köln, Entscheidung vom 16.03.2006 - 2 K 1139/02 (https://dejure.org/2006,5151)
FG Köln, Entscheidung vom 16. März 2006 - 2 K 1139/02 (https://dejure.org/2006,5151)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG 1990/1994 § 50d Abs 1a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1990/1994) § 50d Abs. 1a
    Erstattung von Kapitalertragsteuer

  • rechtsportal.de

    EStG (1990/1994) § 50d Abs. 1a
    Erstattung von Kapitalertragsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer: - Erstattung von Kapitalertragsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Erstattung von Kapitalerträgen bei Einschaltung einer ausländischen Gesellschaft ; Annahme der rechtsmissbräuchlichen Zwischenschaltung einer ausländischen Beteiligungsgesellschaft; Voraussetzungen des Merkmals "Entfaltung einer eigenen ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Treaty-Shopping mit Holding in Luxemburg

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 896
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 31.05.2005 - I R 74/04

    Ausschluss der Kapitalertragsteuererstattung gemäß § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994

    Auszug aus FG Köln, 16.03.2006 - 2 K 1139/02
    Letztlich ergebe sich dies alles auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 31. Mai 2005 (I R 74, 88/04, BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118), in dem es um einen vergleichbaren Fall gegangen sei und eine ebenfalls nur funktional eigenwirtschaftlich tätige Holding anerkannt worden sei.

    Nichts anderes ergebe sich aus dem genannten BFH-Urteil in BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118, welches nur im entschiedenen Fall wirke und in welchem das Gericht klargestellt habe, dass die Holdingaktivitäten in einem Staat angesiedelt sein müssten, in dem auch aktive Gesellschaften tätig seien.

    a) Die vorgenannten Erfordernisse müssen dabei nach dem eindeutigen Wortlaut des § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 kumulativ vorliegen, um die Steuerentlastung zu versagen (ebenso BFH in BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118).

    Die Vorschrift hat also zum Zweck, durch ergänzende tatbestandliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer möglichen Unvollständigkeit von § 42 AO 1977 aF zu begegnen (BFH-Urteil in BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118).

    c) Durch sein Urteil in BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118 hat der BFH in Abgrenzung zu seinem Urteil vom 20. März 2002 (I R 38/00, BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819) zum Merkmal des Fehlens wirtschaftlicher oder sonst beachtlicher Gründe für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft entschieden, dass eine nicht mit eigenen Räumen und eigenem Personal ausgestattete ausländische Beteiligungsgesellschaft ausnahmsweise dann nicht als rechtsmissbräuchlich zwischengeschaltet zu werten ist, wenn die passiven Beteiligungsaktivitäten konzernintern durchgängig in selbständige Kapitalgesellschaften ausgegliedert wurden, die konzernstrategischen Ausgliederungen langfristig erfolgten und die Zwischenschaltung nicht nur zu dem Zweck erfolgte, abkommensrechtliche Erstattungsvorteile nach Maßgabe des § 50d Abs. 1 EStG 1990/1994 zu erlangen.

    Für eine solche Sonderkonstellation (vgl. Buciek, INF 2005, 766; Gosch, BFH-PR 2005, 407, 408) hat das Gericht also angenommen, dass die ausgegliederten Kapitalgesellschaften ihre jeweiligen Unternehmenszwecke auf eigene Rechnung und funktional eigenwirtschaftlich erfüllten und es sich nicht um funktionslose "Briefkastengesellschaften" handelte, auf welche die Rechtsprechung zu den Basisgesellschaften vorbehaltlos anzuwenden wäre.

    Zwar hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118 die Frage, ob nicht das Merkmal der "Entfaltung einer eigenen wirtschaftlichen Aktivität" bereits dadurch erfüllt sein könnte, dass eine Holdinggesellschaft nicht nur eine einzige Beteiligung, sondern mehrere Beteiligungen hält, offen gelassen.

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil zum einen das BMF das Urteil des BFH in BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118 mit einem Nichtanwendungsschreiben (BStBl I 2006, 166) belegt hat und zum anderen die Frage, ob eine im o.g. Sinne als geschäftsleitende Holding mit mehr als einer Tochtergesellschaft tätige Zwischengesellschaft eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 entfaltet, bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist.

  • BFH, 29.01.1975 - I R 135/70

    Ausländische Basisgesellschaft - Rechtsmißbrauch - Errichtung - Wirtschaftliche

    Auszug aus FG Köln, 16.03.2006 - 2 K 1139/02
    So hat etwa der BFH bereits durch Urteil vom 17. Juli 1968 (I 121/64, BFHE 93, 1, BStBl II 1968, 695; auch BFH-Urteil vom 29. Januar 1975 I R 135/70, BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553) wörtlich entschieden, dass "Basisgesellschaften im Ausland ... den Tatbestand des Rechtsmißbrauchs vor allem dann (erfüllen), wenn für ihre Errichtung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und wenn sie keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten.

    Ausreichend ist vielmehr die Wahrnehmung einzelner Funktionen einer geschäftsleitenden Holding, wie etwa die Finanzierung mehrerer Tochtergesellschaften (BFH-Urteil in BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553), solange diese Funktionen gegenüber mehreren Tochtergesellschaften ausgeübt werden (BFH-Urteil vom 15. April 1970 I R 122/66, BFHE 99, 123, BStBl II 1970, 554).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

    Auszug aus FG Köln, 16.03.2006 - 2 K 1139/02
    Durch Urteil vom 30. September 2003 C-167/01 "Inspire Art", GmbHR 2003, 1260) hat nämlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Gründe, aus denen eine ausländische Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat errichtet wurde, sowie der Umstand, dass sie ihre Tätigkeit ausschließlich oder nahezu ausschließlich im Mitgliedstaat der Niederlassung ausübt, ihr nicht das Recht nehmen, sich auf die Niederlassungsfreiheit zu berufen, wenn nicht im konkreten Fall ein Missbrauch nachgewiesen wird.
  • BFH, 20.03.2002 - I R 38/00

    Kapitalertragsteuer-Erstattung an ausländische Basisgesellschaft

    Auszug aus FG Köln, 16.03.2006 - 2 K 1139/02
    c) Durch sein Urteil in BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118 hat der BFH in Abgrenzung zu seinem Urteil vom 20. März 2002 (I R 38/00, BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819) zum Merkmal des Fehlens wirtschaftlicher oder sonst beachtlicher Gründe für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft entschieden, dass eine nicht mit eigenen Räumen und eigenem Personal ausgestattete ausländische Beteiligungsgesellschaft ausnahmsweise dann nicht als rechtsmissbräuchlich zwischengeschaltet zu werten ist, wenn die passiven Beteiligungsaktivitäten konzernintern durchgängig in selbständige Kapitalgesellschaften ausgegliedert wurden, die konzernstrategischen Ausgliederungen langfristig erfolgten und die Zwischenschaltung nicht nur zu dem Zweck erfolgte, abkommensrechtliche Erstattungsvorteile nach Maßgabe des § 50d Abs. 1 EStG 1990/1994 zu erlangen.
  • BFH, 09.12.1980 - VIII R 11/77

    Basisgesellschaft - Rechtsmißbrauch - Einschaltung der Basisgesellschaft -

    Auszug aus FG Köln, 16.03.2006 - 2 K 1139/02
    Durch Urteil vom 9. Dezember 1980 (VIII R 11/77, BStBl II 1981, 339) hat das Gericht dies dahingehend präzisiert, dass die Zwischengesellschaft insoweit geschäftsleitende Funktionen wahrnehmen muss, wobei sie aber nicht - so wie die geschäftsleitende Holding als Organträger (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1969 I 252/64, BFHE 98, 152, BStBl II 1970, 257)- die umfassende Konzernleitung über mehrere abhängige Unternehmen ausüben muss.
  • BFH, 17.12.1969 - I 252/64

    Herrschendes Unternehmen - Firma - Eintragung im Handelsregister - Konzern -

    Auszug aus FG Köln, 16.03.2006 - 2 K 1139/02
    Durch Urteil vom 9. Dezember 1980 (VIII R 11/77, BStBl II 1981, 339) hat das Gericht dies dahingehend präzisiert, dass die Zwischengesellschaft insoweit geschäftsleitende Funktionen wahrnehmen muss, wobei sie aber nicht - so wie die geschäftsleitende Holding als Organträger (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1969 I 252/64, BFHE 98, 152, BStBl II 1970, 257)- die umfassende Konzernleitung über mehrere abhängige Unternehmen ausüben muss.
  • BFH, 29.07.1976 - VIII R 142/73

    Basisgesellschaft - Ausland - Tatbestand des Rechtsmißbrauchs - Sitz - Rechtsform

    Auszug aus FG Köln, 16.03.2006 - 2 K 1139/02
    So hat der BFH für Basisgesellschaften bereits (allerdings mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der beachtlichen wirtschaftlichen Gründe) entschieden, dass eine die Anwendung der Rechtsprechung zu den Basisgesellschaften ausschließende hinreichende Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegen kann, wenn die Zwischengesellschaft in ihrem Sitzstaat und/oder in Drittländern und im Inland Beteiligungen von einigem Gewicht erwerben soll (BFH-Urteile vom 29. Juli 1976 VIII R 41/74, BStBl II 1977, 261 und VIII R 142/73, BStBl II 1973, 263).
  • BFH, 15.04.1970 - I R 122/66

    Organschaft - Steuerrechtliche Anerkennung - Muttergesellschaft -

    Auszug aus FG Köln, 16.03.2006 - 2 K 1139/02
    Ausreichend ist vielmehr die Wahrnehmung einzelner Funktionen einer geschäftsleitenden Holding, wie etwa die Finanzierung mehrerer Tochtergesellschaften (BFH-Urteil in BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553), solange diese Funktionen gegenüber mehreren Tochtergesellschaften ausgeübt werden (BFH-Urteil vom 15. April 1970 I R 122/66, BFHE 99, 123, BStBl II 1970, 554).
  • BFH, 29.07.1976 - VIII R 41/74

    Basisgesellschaft - Ausland - Niedrige Besteuerung - Tatbestand des

    Auszug aus FG Köln, 16.03.2006 - 2 K 1139/02
    So hat der BFH für Basisgesellschaften bereits (allerdings mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der beachtlichen wirtschaftlichen Gründe) entschieden, dass eine die Anwendung der Rechtsprechung zu den Basisgesellschaften ausschließende hinreichende Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegen kann, wenn die Zwischengesellschaft in ihrem Sitzstaat und/oder in Drittländern und im Inland Beteiligungen von einigem Gewicht erwerben soll (BFH-Urteile vom 29. Juli 1976 VIII R 41/74, BStBl II 1977, 261 und VIII R 142/73, BStBl II 1973, 263).
  • BFH, 17.07.1968 - I 121/64

    Steuerrechtliche Beurteilung sogenannter Basisgesellschaften

    Auszug aus FG Köln, 16.03.2006 - 2 K 1139/02
    So hat etwa der BFH bereits durch Urteil vom 17. Juli 1968 (I 121/64, BFHE 93, 1, BStBl II 1968, 695; auch BFH-Urteil vom 29. Januar 1975 I R 135/70, BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553) wörtlich entschieden, dass "Basisgesellschaften im Ausland ... den Tatbestand des Rechtsmißbrauchs vor allem dann (erfüllen), wenn für ihre Errichtung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und wenn sie keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten.
  • BFH, 29.01.2008 - I R 26/06

    Keine Erstattung von Kapitalertragsteuer an ausländische "Briefkästen"

    Das Finanzgericht (FG) Köln gab ihr durch Urteil vom 16. März 2006 2 K 1139/02 statt, das sich im Wesentlichen auf das Senatsurteil vom 31. Mai 2005 I R 74, 88/04 (BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118) stützt und in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 896 abgedruckt ist.
  • FG Köln, 28.04.2010 - 2 K 1564/08

    Erstattung an ausländische Muttergesellschaft

    Daraufhin erhob die Klägerin am 1. März 2002 unter dem Az. 2 K 1139/02 Klage.

    Mit Urteil vom 16. März 2006 (2 K 1139/02, EFG 2006, 896) gab der erkennende Senat der Klage statt und den Missbrauchstatbestand gemäß § 50a Abs. 1a EStG als nicht erfüllt angesehen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 16. März 2006 (2 K 1139/02, EFG 2006, 896) Bezug genommen.

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